Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES

1.1 Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten, jeweils in der neuesten Fassung, für alle laufenden und künftigen Aufträge des in- oder ausländischen Bestellers, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen anerkannt haben. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind für uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel. Die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gilt als Anerkenntnis unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

1.2 Etwaige Einkaufsbedingungen des Vertragspartners sind für uns nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Anerkennung verbindlich. Gleiches gilt für sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.

1.3 Vereinbarungen des Vertragspartners mit Reisenden, Vertretern und Beauftragten sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Unsere Vertreter, Beauftragte und Reisende sind nur bei Vorlage einer Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Bargeldern und Schecks berechtigt.

1.4 Wir sind berechtigt, Daten des Bestellers, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu diesem stehen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt, oder die Ware ausgeliefert haben.

2.2 Änderungen des Herstellungsverfahrens sowie der Produktzusammensetzung, soweit dadurch Art und Qualität des Produkts nicht nachteilig verändert werden, behalten wir uns vor.

2.3 Soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, kennzeichnen von uns in Katalogen, Broschüren und sonstigen Veröffentlichungen publizierte Angaben in Text- oder Bildform (z. B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) die Beschaffenheit der von uns gelieferten Waren und ihre Verwendungsmöglichkeiten abschließend. Es handelt sich insoweit um branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sonstige Herstellerangaben sind nicht verbindlich.

2.4 Mehr- und Minderlieferungen gelten im üblichen Rahmen als vereinbart.

3. PREISE

3.1 Für die Berechnung sind die am Tage der Lieferung geltenden Preise maßgebend, soweit nicht ausdrücklich schriftlich am Festpreis vereinbart worden ist.

3.2 Sämtliche Preise sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Vertragspartner in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat, und gelten ab unserem Produktionsstandort ohne Verpackung. Sofern keine anderen Angaben gemacht werden, beziehen sich Preisangaben auf die Europäische Währung (Euro).

3.3 Sofern sich die Grundlagen unserer Kalkulation ändern, behalten wir uns Preisanpassungen vor.

3.4 Etwa bewilligte Rabatte entfallen bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.

4. LIEFERUNG

4.1 Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller technischen und kommerziellen Details. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Gegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk bzw. unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4.2 Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, kann uns der Vertragspartner nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

4.3 Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners um den Zeitraum, um den der Vertragspartner seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

4.4 Unvorhersehbare, außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder unserem Vorlieferanten auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.5 Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Pflichtverletzung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Vertragspartner zumutbar sind. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. AUSKÜNFTE UND BERATUNGEN

Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte sind ermittelte Durchschnittswerte. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorshriften werden durch Auskünfte oder Beratungen nicht entbehrlich. Mündliche Angaben sind unverbindlich. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer 10 dieser Bedingungen.

6.VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung ab Werk. Falls als Lieferbedingung einer der Incoterms vereinbart worden ist, findet die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltende Fassung Anwendung.

6.2 Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, trägt der Vertragspartner alle dadurch entstehenden Kosten. Uns steht die Wahl des Transportweges und des Transportunternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen frei. Transportschäden hat der Vertragspartner uns sofort bei Empfang der Ware schriftlich nach Art Und Umfang zu melden. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners zu seinen Lasten und für seine Rechnung.

6.3 Bei Lieferungen ab Werk erfolgen Versand und Transport stets auf Gefahr des Vertragspartners. Dies gilt auch, wenn vom Lager eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft) und fair die Rücksendung von Waren oder Leergut (Mehrwegtransportverpackungen). Die Gefahr geht, auch bei Teillieferung, auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat.

6.4 Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Vertragspartner liegen, oder hat dar Vertragspartner selbst für den Transport der Ware zu sorgen, erfolgt Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Vertragspartner. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Vertragspartner. Bei Lagerung in unserem Werk oder Lager betragen die Lagerkosten monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten, Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Lieferung zu verfügen und den Vertragspartner in angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6.5 Bei Lieferungen frei Haus/Lager geht die Gefahr, auch bei Teillieferung, auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an seinem Geschäftsbetrieb / an seinem Lager abladebereit eingetroffen ist. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Vertragspartner in ausreichender Zahl zu stellende Arbeitskräfte und Entlademittel zu erfolgen, Wartezeiten werden von uns branchenüblich berechnet. Scheitert die Anfahrt zum Bestimmungsort aus Gründen, die im Risikobereich des Vertragspartners liegen, geht die Gefahr mit Scheitern der Anfahrt auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei unberechtigter Annahmeverweigerung durch den Vertragspartner. Ziffer 6.4 gilt entsprechend.

7. ZAHLUNG

7.1 Zahlungen sind in Euro (€) zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Sie dürfen nur an die von uns angegebenen Zahlstellen ausgeführt werden. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen.

7.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, haben Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) p.a. zu verlangen,

7.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wegen Mängeln kann der Vertragspartner allenfalls den dreifachen Betrag in Höhe des Nacherfüllungsaufwandes zurückhalten. Bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner verpflichtet, in Höhe des nicht gezahlten Teilbetrages uns nach unserer Wahl Sicherheit durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung bei einem Notar seiner Wall zu leisten.

7.4 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können wir

  • 7.4.1 alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit sie noch nicht fällig sind, gegenüber dem Besteller sofort geltend machen;
  • 7.4.2 unsere Lieferungen oder sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen noch offenen Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Besteller zurückhalten;
  • 7.4.3 einer angemessenen Sicherheitsleistung verlangen;
  • 7.4.4 die von uns gelieferte noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückverlangen. Sollte die Ware aufgrund Zeitablaufs nicht mehr oder nicht mehr uneingeschränkt verwertbar sein, sind wir berechtigt Wertausgleich zu verlangen.

7.5 Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unserem Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden – hierzu zählen insbesondere der Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens, so können wir bis zum Zeitpunkt seiner Leistung die Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder die Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. In dieser Situation können wir sämtliche Beträge – auch etwa gestundete Summen – sofort fällig stellen.

8. EIGENTUMSVORBEHALT UND SCHUTZRECHTE

8.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung der geschuldeten Vergütung einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren endgültiger Einlösung als geleistet. Zu den Nebenforderungen gehören insbesondere die Kosten für die Verpackung, Fracht, Versicherung, Bankspesen, Mahnspesen, Anwalts-, Gerichts- und sonstige Kosten.

8.2 Der Vertragspartner nimmt die Vorbehaltsware für uns in handelsübliche Verwahrung. Er ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Ware verpflichtet. Wir sind berechtigt, die getrennte Lagerung und Kennzeichnung nach kurzfristiger Voranmeldung zu kontrollieren. Sofern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners beantragt wird, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware umgehend selbst als unser Eigentum zu kennzeichnen und/oder wieder selbst in Besitz zu nehmen. Der Vertragspartner haftet für den Verlust unserer Waren. Er hat die Ware auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen alle Risiken, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden hiermit im Voraus an uns abgetreten. Von eingetretenen Schäden sind wir unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

8.3 Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach anstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1.

8.4 Der Vertragspartner ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzuge ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz “Weiterveräußerung” genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten, z.B. die Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht auf erste Anforderung eingezogen werden können und die Intervention berechtigt war. Stundet der Vertragspartner seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Vertragspartner zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

8.5 Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Vertragspartner ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt. wenn sichergestellt ist, das die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

8.6 Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert. so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

8.7 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Vertragspartner bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entspre- chenden Teil des Saldos einschließlich das Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

8.8 Der Vertragspartner ist bis zu unserem Wiederruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Vertragspartner auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

8.9 Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8.10 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Vertragspartners, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

8.11 An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sia dürfen ohne unsere Einwilligung weder vervielfältigt noch anderen zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzusenden.

8.12 Enthält unser Liefergegenstand Software, bleiben sämtliche Rechte an der Software, insbesondere Urheber- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, bei uns. Wir räumen lediglich eine einfache auf den Verwendungszweck bezogene Nutzungslizenz ein. Die in § 69 c des Urheberrechtsgesetzes genannten Handlungen, insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verbreitung bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

8.13 Werden bei der Verteilung der Produkte nach Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Vertragspartner von sämtlichen Ansprüchen frei.

8.14 Wird uns der Auftrag nicht erteilt, sind wir berechtigt, eine angemessene Vergütung für von uns erstellte Produktproben zu verlangen.

9. FORMEN, MODELLE, VORRICHTUNGEN

Sofern die Herstellung des Vertragsgegenstandes die Erstellung von Formen, Modellen und Vorrichtungen, im folgenden „Produktionsgegenstände”, erfordert, gilt:

9.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist. sind die Produktionsgegenstände gesondert
und zusätzlich zu dem für die Vertragsgegenstände vereinbarten Preis zu vergüten.

9.2 Die für die Produktionsgegenstände zu leistende Vergütung wird unmittelbar mit der Auftragsbestätigung fällig. Wir sind berechtigt, die Herstellung der Produktionsgegenstände bis zum Eingang der hierfür zu leistenden Vergütung auszusetzen.

9.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleiben wir Eigentümer der Produktionsgegenstände. Unbeschadet der Reglungen in Ziff. 9.4 verpflichten wir uns, die Produktionsgegenstände nur für Auftrage des Vertragspartners zu ver- wenden, sofern dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nach- kommt.

9.4 Wir können über die Produktionsgegenstände frei verfügen, sofern der Vertragspartner die Produktionsgegenstände freigibt. Gleiches gilt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung unter Vorwendung der Produktionsgegenstände, sofern wir dem Vertragspartner die Verfügung über die Produktionsgegenstände oder deren Vernichtung angekündigt haben und der Vertragspartner nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht. In jedem Fall können wir über die Produktionsgegenstände verfügen, wenn seit der letzten Teilelieferung unter Verwendung der Produktionsgegenstände drei Jahre vergangen sind.

10. GEWÄHRLEISTUNG

10.1 Wir haften nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung der Produkte.

10.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 3 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 3 Arbeitstagen nach seiner Entdeckung schriftlich, per Telefax oder E-Mail eingegangen ist. Dies gilt auch für Mehrlieferungen. Wird eine Mehrlieferung nicht innerhalb von 3 Tagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort gerügt, gilt diese als genehmigt. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mangel- und Mengenrügen nicht berechtigt.

10.3 Bei berechtigter Mängelrüge hat der Vertragspartner zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, die wir nach unserer Wahl durch Lieferung mangelfreier Produkte (gegen Rücklieferung der beanstandeten Ware) oder durch Mangelbeseitigung erbringen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Vertragspartner unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil

  • a. wir die Nacherfüllung abschließend ablehnen,
  • b. wir die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirken und der Vertragspartner im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
  • c. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB),
    so steht dem Vertragspartner sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der Ziffer 10 zu verlangen.

10.4 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil das Produkt nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

10.5 Nimmt der Vertragspartner eine mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel erkennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln nur zu, wenn er sich diese wegen des Mängels bei Annahme vorbehält.

10.6 Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners wegen Mängeln an dritte ist ausgeschlossen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln stehen.

11. HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ

1.1 Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.2 Im Übrigen ist unsere Haftung wegen Pflichtverletzungen und unsere außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobes Verschulden unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und einfacher Erfüllungsgehilfen ist hierbei ausgeschlossen.

11.3 Ausgenommen von Ziff. 11.2 ist die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten Kardinalpflichten), in diesem Fall haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden eines unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter oder einfachen Erfüllungsgehilfen.

11.4 Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten.

11.5 Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Wir haften Insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mängelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter.

11.6 Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB}.

11.7 Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. verjähren innerhalb von zwei Jahren ab dem gesetzlich geregelten Beginn der Verjährungsfrist, spätestens jedoch ab Ablieferung der Sache.

11.8 Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners nicht verbunden.

11.9 Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

12.1 Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz von Globus.

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser handelsregisterlicher Sitz, wenn der Vertragspartner Kaufmann oder ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts im Sinne von § 29 a) Abs. 2 ZPO ist. Wir sind Jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

12.3 Die Beziehung zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Abkommens der Vereinten Nationen über den inter- nationalen Warenkauf (GISG) und der Regeln das Internationalen Privatrechts. Ergänzend gelten für die Vertragsauslegung die INCOTERMS.

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Gültig ab 30.07.2021