Globus Thermoplast GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1 – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
  2. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen – insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Bestellers – bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 – Zustandekommen des Vertrages

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird.
  3. Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. (4) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns ein Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 – Verkaufspreise

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung.
  2. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu

§ 4 – Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug bzw. mit 2% Skonto innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Verzug setzt außerhalb der Regelung des § 286 Abs. 1 BGB keine Mahnung voraus. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Bestellers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Unternehmer erforderlich. Die Geltendmachung des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts im Sinne des § 369 HGB ist ausgeschlossen.

§ 5 – Versand / Transport

  1. Der Versand der Ware erfolgt unversichert auf Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben haben.
  2. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und -weg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers. Anfallende Entsorgungskosten für die Verpackung werden von uns nicht übernommen. Eine Rücknahme von Einwegverpackungen ist ausgeschlossen.

§ 6 – Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
  3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

§ 7 – Fabrikationswerkzeuge

  1. Sind zur Auftragsabwicklung Formen oder Werkzeuge notwendig, wird von uns kurzfristig eine Anzahlung angefordert.
  2. Die von uns angefertigten oder beschafften Fabrikationsformen und Werkzeuge verbleiben in Anbetracht unserer Konstruktionsleistungen unser Eigentum, das auch nicht durch Kostenbeiträge des Bestellers berührt wird.
  3. Ein Anspruch auf Lieferung besteht im Rahmen der sonstigen Verkaufsbedingungen nur dann, wenn das Werkzeug einsatzfähig ist. Das Werkzeug wird maximal 10 Jahre nach der letzten Auftragserteilung vorgehalten. Wartungs- und Instandhaltungskosten gehen im Rahmen der Angebotsmenge zu unseren Lasten.
  4. Für Formen und Werkzeuge, die von den Abnehmern zur Verfügung gestellt werden, übernehmen wir keine Haftung für die Einsatzfähigkeit. Unterbreitete Offerten und übernommene Aufträge gelten in diesen Fällen als in jeder Hinsicht freibleibend bis zur endgültigen Klärung der Verwendbarkeit des Werkzeugs. Reparatur- und Instandhaltungskosten sowie das Fabrikationsrisiko für das Werkzeug gehen ausschließlich zu Lasten des Eigentümers.

§ 8 – Lieferung

  1. Die bestellten Mengen können, wenn es sich um Sonderanfertigungen handelt, bis zu 10% über- oder unterschritten werden.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  3. Die Lieferfrist ist mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person eingehalten.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 9 – Gewährleistung

  1. Für Mängel der von uns gelieferten Waren leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht oder Schadensersatz zu.
  3. Sofern der Besteller, für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder sofern er sich im Annahmeverzug befindet, ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  4. Ist der Besteller Kaufmann, so hat er die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Der Besteller trägt die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistung 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Diese Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Lieferanten grobes Verschulden vorwerfbar ist. Eine Haftung des Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
  6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Lieferanten als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Lieferanten stellen daneben keine Beschaffenheitsvereinbarung der Ware dar.
  7. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  8. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht.
  9. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

§ 10 – Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung

  1. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden oder wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben.
  2. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betrifft. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Unsere Haftung ist in diesem Fall jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz, vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 – Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Verkaufssache bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung der Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen.
  4. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
  5. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für die Beeinträchtigung sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung pfleglich zu behandeln. Insbesondere muss die Lagerung unserer Artikel nach DIN 7716 erfolgen.

§ 12 – Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Absatzes 3 etwas anderes ergibt.
  2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

 

Stand 30.07.2021